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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Maler- und Lackierarbeiten, Tapezierarbeiten, Wärmedämm-Verbundsysteme 


Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen gegenüber unserem

Vertragspartner , auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt sein sollten. Unter Vertragspartner ist jeder zu verstehen, der mit uns,

dem Malerbetrieb Rohland MBA ,Inhaber Erik Rohland, in Geschäftsbeziehungen tritt.

    


§ 1     Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.


§ 2     Angebot 

Preise Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. Tritt danach eine wesentliche Veränderung

(größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang.

Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und

dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers.

Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.


§ 3    Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen.

Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.


§ 4    AUSFÜHRUNGSTERMINE, -FRISTEN

Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm genannte bzw. mit uns vereinbarte Termine für den Ausführungsbeginn eingehalten werden können. Bei Nichteinhaltung dieser Ausführungstermine hat der Vertragspartner

die dadurch entstehenden Schäden, insbesondere Vorhaltekosten, zu erstatten.

Wird die Einhaltung des vereinbarten Arbeitsbeginns durch unvorhergesehene Umstände, die außerhalb unseres Willens

und unseres Einflusses liegen, wesentlich verzögert, erschwert oder verhindert, so ist der Terminablauf für die Dauer der Behinderung gehemmt; in diesen Fällen kann uns der Vertragspartner

nicht in Verzug setzen. Ebenso ist ein Kündigungsrecht für den Vertragspartner ausgeschlossen. Wir verpflichten uns den Vertragspartner vom Eintritt und Wegfall, des die Hinderung der

Ausführung der uns anvertrauten und vertraglich festgelegten Arbeiten verursachenden Umstandes, unverzüglich zu unterrichten.

Sollte nach Vertragsabschuss beim Vertragspartner eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten oder uns Umstände bekannt werden, die eine Gefährdung

unserer Werklohnansprüche befürchten lassen, sind

wir berechtigt, sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen, und hinsichtlich noch ausstehender Leistungen Vorauskasse

zu verlangen.

Bis zur Befriedigung unserer Ansprüche steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das Kündigungsrecht gemäß § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt hiervon unberührt.


§ 5    Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar.

Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

Alle Zahlungen haben in der für die Bundesrepublik Deutschlang gültigen Währung (derzeit € [=Euro])zu erfolgen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, enthalten unsere Preise die jeweils gültige Mwst.

Verzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf, nach Ablauf von 14 Tagen gerechnet vom Rechnungsdatum, Rechnungszugang vorbehalten (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Das Recht Mahnungen auszusprechen, wird hierdurch nicht berührt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Wertstellungsdatum des Rechnungsgegenwerts auf unserem

Konto bzw. der Eingang des Geldbetrags / Schecks bei uns.

Im Verzugsfalle werden Verzugszinsen i.H. des von uns gezahlten Kontokorrentzinses berechnet, mindestens jedoch in der gesetzlich geregelten Höhe. Für das 2. und jede weitere

Mahnschreiben berechnen wir eine Kostenpauschale von 10,00 €. Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis über einen geringeren Kostenaufwand zu führen.

Sollten im Einzelfall dem VP Zahlungsziele eingeräumt oder Stundungen sowie Skontofristen, Rabatte oder dgl. gewährt sein, sind derartige Zusagen hinfällig, sobald er mit der Erfüllung

anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät. Entgegengenommene Wechsel können wir in diesem Fall zurückgeben und sofortige Zahlung verlangen.

Wechsel und Schecks werden, wenn überhaupt, nur erfüllungshalber angenommen. Alle mit der Annahme dieser Zahlungsmittel entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartner. Sämtliche Zahlungen, gleich welcher Art, werden gemäß § 367 I BGB verrechnet. Leistungsbestimmungen des Vertragspartner jeglicher Art sind uns gegenüber unwirksam.

Ein Aufrechnungsrecht des Vertragspartners ist ausgeschlossen, soweit nicht die von ihm geltend gemachten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt sind. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, soweit es nicht auf das spezielle Vertragsverhältnis begründet ist, aus dem heraus wir unsere Forderung geltend machen.

Im übrigen sind wir berechtigt, entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 632 a BGB) Abschlagszahlungen auf Teilleistungen und Materiallieferungen zu fordern.

Für den Fall, dass der VP unsere Leistungen verwendet, innerhalb eines Rechtsgeschäftes, das er mit einem Dritten abschließt, tritt er schon jetzt den erstrangigen Teil seiner Ansprüche, die

ihm gegenüber dem Dritten zustehen, i.H. des Betrages unserer Werklohnforderung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Vertragspartner versichert uns, dass er ein Abtretungsverbot mit seinem Kunden nicht vereinbart hat und er auch anderweitig in der Verfügung seiner Ansprüche gegenüber dem Dritten frei ist. Auf unser Verlangen hat uns der Vertragspartner diese Forderungen einzeln nachzuweisen und seine Kunden auf die erfolgte Abtretung hinzuweisen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst diese Kunden von der Abtretung

zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Der Vertragspartner hat uns von jeder Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere von Pfändungen, unverzüglich zu benachrichtigen.

Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben, Auskünfte zu erteilen und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen, soweit diese beim Schuldner nicht beigetrieben werden können.


§ 6     Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte Hand,Baufeuchtikeit,durch arbeitende Unterkonstruktionen,anstrichfeindliche Konstruktionen oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt: - 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten

(Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen) - 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung)

oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen

Offenkundige Mängel sind bei der Abnahme bzw. innerhalb der Abnahmefrist von 12 bzw. 6 Tagen geltend zu machen.

Spätere Rügen hinsichtlich offenkundiger Mängel sind ausgeschlossen.


§ 7    Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.


§ 8     Abnahme

Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.


§ 8     Leistungsermittlung,Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberflä- che berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.


§ 10    Sonstiges

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.  

 

NUTZUNGSBEDINGUNGEN DER FIRMENEIGENEN HOMEPAGE DER FIRMAROHLANDMBA

 

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§ 2     HAFTUNGSAUSSCHLUSS

FürDruckfehlerundIrrtümer, sofern in den Inhalten unserer Homepage enthalten, übernehmen wir keine Haftung. Wir bitten jedoch bei Feststellung solcher

um eine entsprechende Benachrichtigung, damit wir den Mangel abstellen können

 

§ 3     FREMDINHALTE

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Malermeister Erik J. Rohland

Leipzig

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